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Informationen

Mehrphasenausbildung

Warum Mehrphasenausbildung?

Mit 1. Jänner 2003 ist die Mehrphasenausbildung in Österreich in Kraft getreten. Diese Mehrphasenausbildung sieht vor, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Erhalt des Führerscheins  eine oder zwei Perfektionsfahrten und ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren ist/sind.

Das Ziel der Mehrphasenausbildung ist, eine Unfallreduktion zu erreichen und zugleich dich zu einem ganz besonders sicheren Fahrer/sicherer Fahrerin auszubilden.

Wichtig: 

Die Behörde kontrolliert die Fristen der Mehrphasenausbildung. Daher ist es wichtig, diese Fristen einzuhalten. Die Folgen bei Fristversäumnis findest du unterhalb unserer Grafik.

Folgen bei Fristversäumnis

Werden nicht alle vorgeschriebenen Module der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrt/en und Fahrsicherheitstraining) innerhalb von zwölf (Klasse B) bzw. 14 Monaten (Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, erhält die Fahranfängerin/der Fahranfänger ein Erinnerungsschreiben und vier Monate Nachfrist.

Wird innerhalb dieser vier Monate die Ausbildung nicht absolviert, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und es gibt eine weitere Nachfrist von vier Monaten.

Wird innerhalb der zweiten Nachfrist die Absolvierung der fehlenden Module wieder nicht nachgewiesen, kommt es zum Entzug der Lenkberechtigung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Nachweis erfolgt.

Die Behörde kann in bestimmten Fällen (z.B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft) für eine angemessene Zeit vom Entzug der Lenkberechtigung absehen, wenn dies nachgewiesen wird.

Erste Hilfe Kurs
Spoiler

Um den Führerschein erwerben zu können, ist es erforderlich, an einem Erste-Hilfe-Kurs teilzunehmen. Der Schwerpunkt des Erste-Hilfe-Kurses sind die lebensrettenden Sofortmaßnahmen.

Dauer des Erste-Hilfe-Kurses:

Klassen A, B, C, C1, E, F – 6 Stunden

Klassen D, D+E – 16 Stunden

– Inhalte des 6-Stunden-Kurses:

   Lebensrettende Sofortmaßnahmen:

  • Bergung/Alarmierung
  • Maßnahmen bei Atemstillstand
  • Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit
  • Maßnahmen bei Blutungen
  • Maßnahmen bei Herzstillstand
  • Schockbekämpfung

– Inhalte des 16-Stunden-Kurses:

  • lebensrettende Sofortmaßnahmen
  • Unfallverhütung
  • Herz-Lungen-Wiederbelebung (nach den neuesten ERC Guidelines)
  • Umgang mit dem halbautomatischen Defibrillator
  • Maßnahmen bei plötzlichen Erkrankungen, Verletzungen und Vergiftungen
  • Versorgung von Wunden, Knochen- und Gelenksverletzungen
  • viele praktische Übungen

Welche weitere Institutionen bieten Erste-Hilfe-Kurse an?

Unsere Fahrschule bietet den Fahrschülern auch in regelmäßigen Abständen einen Erste-Hilfe-Kurs an. Details dazu erfährst du in unserem Büro oder telefonisch unter 05242 643 41.

weitere:

Rotes Kreuz Bezirksstelle Schwaz

Münchner Straße 25

6130 Schwaz

Telefon: 05242 62 598 82

Infos und Online-Anmeldung: www.roteskreuz-schwaz.at

Ärztliche Untersuchung

Was kostet die Untersuchung?

  • 35 Euro für die Klassen A, B, B+E und F
  • 50 Euro für die Klassen C, D, C+E, D+E sowie den Unterklassen C1 und C1+E

Was ist der Zweck der Untersuchung?

  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung

Was ist zu beachten?

  • Freie Arztwahl (jedoch nicht Hausarzt, der Arzt darf dich in den letzten 5 Jahren nicht regelmäßig betreut haben)
  • Gutachten ist max. 18 Monate gültig

Was ist mitzunehmen?

  • Lichtbildausweis

Karte der Führerscheinärzte im Bezirk Schwaz:

Ärzteliste:

Dr. med. Markus AngererHusslstraße 66130 Schwaz
Dr. med. univ. Marcel BayrErnst-Knapp-Straße 216130 Schwaz
Dr. med. Lukas PellegriniLudwig-Penz-Sraße 116130 Schwaz
Dr. med. Stefan PellegriniAndreas Hofer Str. 86130 Schwaz
Dr. med. Vladan GergelyHNr. 1606284 Ramsau
Dr. med. Walter KreidlGerlosstraße 106280 Zell am Ziller
Dr. med. Oliver GlaserDorfstraße 106272 Stumm
Dr. med. Bernd GrillbergerAchenseestraße 16200 Jenbach
Dr. med. Matthias JägerDorfplatz 16274 Aschau
Dr. med. Claudia KirchebnerFiecht 526134 Vomp
Dr. med. Herwig KunczickyUnterau 76280 Zell am Ziller
Dr. med. Otto KunzMooswinkl 56134 Vomp
Dr. med. Günter LechnerKarl-Mauracher-Weg 2416263 Fügen
Dr. med. Bernhard NiggBahnhofstraße 96130 Schwaz
Dr. med. Michael ReiterFeldweg 5c6134 Vomp
Dr. med. Herwig PhillippHNr. 366272 Kaltenbach
Dr. med. Nikolaus PlankKathreinweg 16114 Weer
Dr. med. Gudrun RadacherDorf 196210 Wiesing
Dr. med. Wolfgang ReiterFeldweg 5c6134 Vomp
Dr. med. Ruth RudiferiaFeldweg 166134 Vomp
Dr. med. Wilfried SchneidingerHauptstraße 4356290 Mayrhofen
Dr. med. Wolfgang SprengerSchalserstraße 136200 Jenbach
Dr. med. Christian WimmerHNr. 366272 Kaltenbach
Dr. med. Armin ZöhrerHNr. 4 D6271 Uderns

Stand: 2014 – basierend auf tirol.gv.at

Rettungsgasse

Seit 1. Jänner 2012 ist auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen bei Staubildung die Bildung einer Rettungsgasse zwingend. Die Rettungsgasse ist bei Staubildung immer Pflicht, also nicht nur bei einem Unfall.

Welchen Vorteil hat die Rettungsgasse?

Polizei, Feuerwehr, Rettung sowie Straßen- und Pannendienst dürfen die Rettungsgasse benützen. Sie sind damit um bis zu vier Minuten schneller und sicherer am Unfallort als bisher über den Pannenstreifen. Das erhöht die Überlebenschance der Unfallopfer um bis zu 40 Prozent.

Die Behinderung von Einsatzfahrzeugen sowie das widerrechtliche Befahren der Rettungsgasse sind verboten: Strafe bis zu 2.180 Euro!

In diesem Video der ASFINAG ist das Prinzip deutlich erklärt:

Mehr dazu auch auf www.rettungsgasse.com

Probezeit

Jeder neu erworbene Führerschein (außer Führerscheinklassen AM und  F) ist in den ersten drei Jahren als sogenannter Probeführerschein gültig. Bei den Führerscheinklassen A1 und L17 dauert die Probezeit bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Ausgenommen von den Probezeitbestimmungen sind Personen, deren Lenkberechtigung erloschen war. Diese Probezeit wird in den Führerschein nicht eingetragen, außer bei einer Verlängerung der Probezeit.

Bei Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein Jahr.

Alkohol

Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges schweres Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Vorrangverletzung, höhere Geschwindigkeitsübertretung etc.) begangen, ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen.

Vormerksystem

Am 1. Juli 2005 ist das Vormerksystem in Kraft getreten. Dieses beinhaltet 13 risikobehaftete Vormerkdelikte (Details unten). Zudem bleiben die Führerscheinentzugsdelikte und Verwaltungsstrafen weiterhin bestehen.

Verlauf bei Begehen von Vormerkdelikten:

  • 1. Mal: Vormerkung
    Bei der ersten Begehung eines Vormerkdelikts wird eine Vormerkung im Führerscheinregister für zwei Jahre vorgenommen. Nach Ablauf dieser Zeit wird bei Wohlverhalten der Person diese nicht mehr berücksichtigt.Wird innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraums ein weiteres Vormerkdelikt eingetragen, so verlängert sich der Beobachtungszeitraum auch für das Erstdelikt auf drei Jahre.
  • 2. Mal: Maßnahme(n)Bei der zweiten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Kurse für die sogenannten Maßnahmen werden beispielsweise von folgenden Institutionen angeboten:
    • Perfektionsfahrten: Fahrschulen
    • Fahrsicherheitstraining: Autofahrerclubs, Fahrschulen
    • Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit: Fahrschulen, Autofahrerclubs,Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, Unfallversicherungsträger
    • Kindersicherungskurs: Fahrschulen, Fachverband der Fahrschulen, Autofahrerclubs, Verkehrssicherheitsinstitutionen Verkehrspsychologische Stellen, die Nachschulungen anbieten
    • Zu beachten: Die Teilnahmekosten trägt die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer. Der Führerschein kann sogar entzogen werden, wenn man der Aufforderung zur Teilnahme nicht nachkommt.
  • 3. Mal: Entzug des Führerscheins für mindestens drei Monate Bei der dritten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb des Beobachtungszeitraums wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen. Für ausländische Lenkerinnen/Lenker wird beim dritten Vormerkdelikt ein Fahrverbot in Österreich verhängt.
    • Zu beachten: Wird ein Führerscheinentzugsdelikt begangen, obwohl eine oder mehrere Vormerkungen eingetragen sind, verlängert sich die Entziehungsdauer für jede im Register eingetragene Vormerkung um je zwei Wochen.

Die 13 risikobehafteten Vormerkdelikte im Detail:

DelikteRechtsfolgen
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 PromilleGeldstrafe: 300 bis 3.700 Euro
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und DGeldstrafe:
Klasse C: 36 bis 2.180 EuroKlasse D: 363 bis 2.180 Euro
Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines FußgängersGeldstrafe: 72 bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“, wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werdenGeldstrafe: bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung andererGeldstrafe: bis 2.180 Euro
Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von EinsatzfahrzeugenGeldstrafe: bis 2.180 Euro
Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in TunnelanlagenGeldstrafe: bis 726 Euro
Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von AutobahntunnelnGeldstrafe: bis 726 Euro
Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondereein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könntegeschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begebenüberfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem SchrankenGeldstrafe: bis 726 Euro
Lenken eines Kfz,dessen technischer Zustand odernicht entsprechend gesicherte Beladungeine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstelltGeldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung der Vorschriften über die KindersicherungGeldstrafe: bis 5.000 Euro
Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 SekundenGeldstrafe: bis 726 Euro

Quelle: www.help.gv.at – Stand 2014 – Alle Angaben sind ohne Gewähr.